1. Geltungsbereich-Vertragsgegenstand
2. Vertragsabschluss, Änderungen des Liefergegenstandes, Günstigstpreis
3. Liefertermine und –fristen, Gefahrübergang, Lieferverzug
4. Preise; Zahlung; Rechnungsstellung
5. Mängelanzeige, Mängelhaftung
6. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:
7. Qualität und Dokumentation
8. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
9. Ersatzteilversorgung
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Produkte, für die die Lieferteile verwendet werden sollen, zu angemessenen Marktpreisen zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt 10 Jahre nach Ende der Serienproduktion der Lieferteile. Der Lieferant wird insoweit auch die Verfügbarkeit der Werkzeuge sicherstelle
10. Geheimhaltung
11. Schutzrechte
12. Rückrufaktionen
Soweit eine Rückrufaktion, ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm oder eine
andere Feldaktion zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder eine Feld- oder Serviceaktion aufgrund einer Entscheidung des Kunden von uns stattfindet, teilen wir dem Lieferanten – soweit möglich und angemessen – den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion, des Eigentümerbenachrichtigungsprogramms oder der Feldaktion mit und geben dem Lieferanten die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Alle unsere sonstigen vertraglichen und/oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten (insbesondere zum Regress) bleiben von dieser Ziffer 13 unberührt.
13. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, namentlich Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare, unverschuldete und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt für den Lieferanten nicht bei Streiks in seinem Unternehmen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.
14. Warenursprungszeugnis, EG-Konformitätserklärung, verbindliche Lieferantenerklärungen
Der Lieferant hat den Warenursprung mittels Ursprungszeugnis unaufgefordert durch Aushändigung des Ursprungszeugnisses nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach so haftet er für alle uns hieraus entstehenden Schäden.
Bei laufenden oder wiederkehrenden Lieferungen/ Aufträgen ist der Lieferant verpflichtet, jeweils am Jahresanfang eine Langzeitlieferantenerklärung abzugeben. Der Lieferant hat EG- Konformitätserklärung bzw. verdingliche Lieferantenerklärung vor der Erstlieferung pro Artikel unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Für Produkte der EVUM Motors GmbH gilt die VDA 232-101 (Stoffnegativliste). Sie entspricht der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL). Diese beinhaltet unter anderem die Anforderungen aus typprüfrelevanten Materialverboten wie zum Beispiel die 2000/53/EG. Der Lieferant von Werkstoffen und/oder Bauteilen ist verpflichtet alle Registrierungs- und Meldepflichten für Erzeugnisse und deren Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung 1907/2006 (REACH)
einzuhalten und der EVUM Motors GmbH Auskunft über besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHCs) zu geben. Sollten Lastenhefte zusätzliche Inhaltsstoffe ausschließen sind diese ebenso verbindlich. Des Weiteren sind gesetzliche Regelungen mit einem angekündigten terminierten Verbot des Stoffeinsatzes sowie daraus resultierende Verbotsverordnungen und Anwendungsbeschränkungen bereits bei der Entwicklung von Bauteilen einzuhalten, auch wenn das Stoffverbot erst nach Serieneinsatz in Kraft tritt. Die EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, sind ebenso verpf lichtet uns unaufgefordert zu informieren, sofern in den von ihnen gelieferten Produkten ein SVHC-Stoff über 0,1 % enthalten ist.
15. Allgemeine Bestimmungen
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Hinsicht ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt. In diesem Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung von den Vertragspartnern durch eine gültige oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand: 02/22
Die Leistungsdaten des Fahrzeugs sind abhängig von der jeweiligen Batteriekapazität (16,5 kWh, 23 kWh); Reichweite: 82 km – 120 km (nach WLTP); Stromverbrauch: 17,9 – 23,4 kWh/100 km (1); CO2-Emission: 0 g/Kilometer (1)
(1) Im tatsächlichen Fahrbetrieb können Abweichungen im Vergleich zu den zertifizierten Normwerten auftreten. Die Realwerte hängen von unterschiedlichen Faktoren ab, z.B. individuelle Fahrweise, Witterungsbedingungen, Temperatur- und Streckenverhältnisse.