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EVUM Motors GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich-Vertragsgegenstand

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Produkten nach Maßgabe des zwischen uns und dem jeweiligen Lieferanten geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
  3. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsabschluss, Änderungen des Liefergegenstandes, Günstigstpreis

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (ausreichend in Textform, § 126b BGB). Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
  2. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Werktagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 10 Tagen seit Zugang widerspricht.
  3. Angebote, Kostenvoranschläge und Muster des Lieferanten sind für EVUM Motors kostenfrei.
  4. An allen von uns übermittelten Angebots- bzw. Bestellunterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert auf Nachfrage zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
  6. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Bei Lieferverträgen, die keine einmalige Lieferung zum Gegenstand haben, sondern als Dauerschuldverhältnis gestaltet sind, sind wir berechtigt, bis zu 15 % von der in unserer Bestellung angegebenen Stückzahl abzuweichen, das heißt, dass der Lieferant im vereinbarten Lieferzeitraum
    bis zu 15 % mehr als der angegebenen Stückzahl zu liefern hat, wohingegen wir berechtigt sind, bis zu 15 % weniger als der angegebenen Stückzahl abzunehmen. Wir werden den Lieferanten stets so früh als
    möglich über die von uns aufgrund unserer Auftragslage abzunehmenden Stückzahlen in der Laufzeit informieren.
  7. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant uns immer die kostengünstigste Lieferung anzubieten, das heißt, dass er keine vergleichbare Lösung günstiger an andere Kunden liefern darf.

3. Liefertermine und –fristen, Gefahrübergang, Lieferverzug

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen frei Haus (DDP Delivered Duty Paid gem. Incoterms 2019). Der Lieferant hat EVUM Motors unverzüglich von allen Umständen zu unterrichten, die zu einer Verzögerung des Liefertermins führen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Liefergegenstandes bei uns.
  2. Die in unseren Bestellungen aufgeführten Termine sind Anlieferungstermine, keine Versandtermine seitens des Lieferanten. 
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich (ausreichend in Textform (per E-Mail), § 126b BGB) in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleibt von dieser Informationspflicht unberührt.
  4. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 1 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen.
  5. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt.
  6. Bei Lieferungen von Gefahrgut ist der Lieferant zu Einhaltung der Gefahrengutverordnung sowie sämtlicher sonstiger einschlägiger nationaler sowie europäischer Regelungen und Gesetzte verpflichtet.

4. Preise; Zahlung; Rechnungsstellung

  1. Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise ohne MwSt. incl. Verpackung, Versicherung, Montage und Zoll. Bei Maschinen und Anlagen enthält der Preis auch die ordnungsgemäße Aufstellung und Inbetriebnahme sowie Einweisung unseres Personals.
  2. Wenn schriftlich (ausreichend in Textform, § 126b BGB) nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von 60 Tagen netto.
  3. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der
    Lieferant seine Forderung gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

5. Mängelanzeige, Mängelhaftung

  1. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von aussen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Weitere Untersuchungspflichten werden ausgeschlossen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Teile
    (i) den Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen und anderen von uns an sie gestellten Anforderungen entsprechen, (ii) frei von Mängeln (insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material) sind, (iii) geeignet sind für die Zwecke, zu denen sie gekauft werden, soweit ihm diese Zwecke bekannt sind.
  3. Bei Lieferung mangelhafter Ware können wir, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen:
    a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) haben wir zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mängelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) Lieferung zu geben, es sei denn, dass uns dies unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie den Liefergegenstand auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird der gleiche Liefergegenstand wiederholt mangelhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

    b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 5.1 (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so können wir – nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder – den Kaufpreis mindern. Wird ein Mangel erst entdeckt, nachdem die Produkte von uns bereits an unsere Kunden oder an dessen Endkunden (z.B. Verbraucher) geliefert wurden, so trägt der Lieferant zusätzlich den Teil der anfallenden Kosten für eine Zurücknahme und/oder Feldmaßnahmen, die der (Mit-) Verursachung oder dem (Mit-)verschulden des Lieferanten entsprechen. Wir benachrichtigen den Lieferanten, sobald solche Mängel auftreten und teilen ihm das weitere Vorgehen und die zu treffenden Maßnahmen mit. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, und wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur Abhilfe zu setzen, können wir auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

    c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Liefergegenstände hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) können wir
    Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von uns unserem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe der Ziffer 6. verlangen.
    Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den wir durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten haben. Weitergehende Aufwendungs- und
    Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften haben wir nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Ziffer 15.1 zu beachten.
  4. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  5. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteileeinbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an uns.
  6. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Drittenvorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
  7. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben unsere Ansprüche aus
    Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne
    Auftrag von dieser Ziffer 5 unberührt.

6. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:

  1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
  2. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), tritt der Lieferant gegenüber uns insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
  3. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten. Die Pflichten des Lieferanten umfassen auch die Kosten, die uns durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen entstehen. Unterliegen wir im
    Verhältnis zum Geschädigten besonderen Beweislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis von uns zum Lieferanten, sofern die zu beweisenden Umstände nicht allein unserem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
  4. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit wir unsererseits die Haftung gegenüber unserem Kunden wirksam beschränkt haben. Dabei werden wir bemüht sein, bestmögliche Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang zu vereinbaren.
  5. Ansprüche von uns sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden
    zurückzuführen ist auf uns zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs- , Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder von uns durchgeführte fehlerhafte Reparatur.
  6. Für Maßnahmen von uns zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion, die genauer unter Ziffer 13 geregelt ist) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
  7. Wir werden den Lieferanten, falls wir diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen möchten, unverzüglich informieren. Dabei werden wir dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden wir uns mit dem Lieferanten abstimmen.
  8. Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für sein eigenes Verhalten. Gleiches gilt für seine Sublieferanten

7. Qualität und Dokumentation

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten neuesten Regeln der Technik und Wissenschaft, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
    durch uns. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift “Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
  2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen uns bekannten Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5
    Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
  3. Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale der Teile angeht, einhalten. Änderungen
    des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen der vorherigen Zustimmung von uns in schriftlicher Form. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit “D”, gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden
    sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die
    Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
  4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen
    o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unsere Bitten bereit, uns in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

8. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

  1. Alle Teile, Rohstoffe, Werkzeuge, Druckwalzen, Materialien (Matrizen, Schablonen, Messinstrumente, Formen) oder sonstigen Geräte oder Gegenstände (einschließlich Ersetzungen, Zusätze, Zubehör) und
    vertrauliche Angaben, die von uns zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten auf unsere Kosten erworben werden oder in die für die Lieferteile zu zahlenden Preise aufgenommen wurden und vollständig bezahlt worden sind) („Fertigungsmittel“), bleiben oder werden alleiniges Eigentum von uns. Auch an sämtlichen von uns überlassenen Entwürfen, Mustern, Zeichnungen, Schablonen, Pausen, Klischees, Filmen, Daten, Modellen oder sonstigen Informationen und Unterlagen („Unterlagen“)
    verbleiben alle Rechte bei uns. Der Lieferant wird die Fertigungsmittel und Unterlagen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von uns für die Fertigung oder Konstruktion von Teilen für Dritte verwenden und/oder
    an Dritte weitergeben (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich).
  2. Wir sind berechtigt, jederzeit Besitz und Eigentum von Werkzeugen, die für die Herstellung von Lieferteilen notwendig sind („Notwendige Werkzeuge“), gegen Bezahlung ihres gegenwärtigen Wertes abzüglich der Beträge, die wir dem Lieferanten bereits bezahlt haben oder die über den Lieferteilepreis amortisiert sind, zu erlangen. Wenn wir dieses Recht ausüben, wird der Lieferant uns mit allen technischen Informationen und Sicherheitshinweisen für die Nutzung ausstatten, die wir zur Installation, Montage und anderweitigen Verwendung der Notwendigen Werkzeuge benötigen.
  3. Soweit wir dem Lieferanten Produkte, Rohstoffe oder sonstiges Material für dessen Herstellung von Teilen zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum an diesen Waren vor (“Vorbehaltseigentum”). Die Be-/Verarbeitung, der Umbau oder Einbau oder die Umformung des Vorbehaltseigentums durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern das Vorbehaltseigentum zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet wird, die sich nicht im Eigentum von uns befinden, erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9. Ersatzteilversorgung

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Produkte, für die die Lieferteile verwendet werden sollen, zu angemessenen Marktpreisen zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt 10 Jahre nach Ende der Serienproduktion der Lieferteile. Der Lieferant wird insoweit auch die Verfügbarkeit der Werkzeuge sicherstelle

10. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als  Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht nur nicht im Falle zwingender gesetzlicher und/oder behördlicher Auskunftsverpflichtungen und auch dann nicht, wenn die geheimhaltungsbedürftige Information dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit oder Vertragsbruch bereits bekannt war.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht
    werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

11. Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass uns oder unseren Kunden durch den Bezug, Besitz, das Anbieten, die Benutzung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Liefergegenstände keine geistigen Eigentumsrechte Dritter, insbesondere keine Marken-,Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Ausstattungs-, Designoder Urheberrechte Dritter (inklusive entsprechender Schutzrechtsanmeldungen) („Schutzrechte“) im Ursprungsland des Lieferanten, sowie in der Bundesrepublik Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, den USA, Kanada, China, Japan, Südkorea, Brasilien, Mexiko, Thailand, Marokko und Indien verletzen. Verletzt der Lieferant diese Pflicht schuldhaft, so stellt er uns und unsere Kunden von jedweden Ansprüchen Dritter aus solchen tatsächlichen oder behaupteten Schutzrechtsverletzungen vollumfänglich frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten einerseits und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungspflicht resultieren, andererseits.
  2. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsf ällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
  4. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dieser Ziffer 12 beträgt 3 Jahre ab dem Abschluss des entsprechenden Vertrages.

12. Rückrufaktionen
Soweit eine Rückrufaktion, ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm oder eine
andere Feldaktion zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder eine Feld- oder Serviceaktion aufgrund einer Entscheidung des Kunden von uns stattfindet, teilen wir dem Lieferanten – soweit möglich und angemessen – den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion, des Eigentümerbenachrichtigungsprogramms oder der Feldaktion mit und geben dem Lieferanten die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Alle unsere sonstigen vertraglichen und/oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten (insbesondere zum Regress) bleiben von dieser Ziffer 13 unberührt.

13. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, namentlich Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare, unverschuldete und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt für den Lieferanten nicht bei Streiks in seinem Unternehmen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.

14. Warenursprungszeugnis, EG-Konformitätserklärung, verbindliche Lieferantenerklärungen
Der Lieferant hat den Warenursprung mittels Ursprungszeugnis unaufgefordert durch Aushändigung des Ursprungszeugnisses nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach so haftet er für alle uns hieraus entstehenden Schäden.

Bei laufenden oder wiederkehrenden Lieferungen/ Aufträgen ist der Lieferant verpflichtet, jeweils am Jahresanfang eine Langzeitlieferantenerklärung abzugeben. Der Lieferant hat EG- Konformitätserklärung bzw. verdingliche Lieferantenerklärung vor der Erstlieferung pro Artikel unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Für Produkte der EVUM Motors GmbH gilt die VDA 232-101 (Stoffnegativliste). Sie entspricht der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL). Diese beinhaltet unter anderem die Anforderungen aus typprüfrelevanten Materialverboten wie zum Beispiel die 2000/53/EG. Der Lieferant von Werkstoffen und/oder Bauteilen ist verpflichtet alle Registrierungs- und Meldepflichten für Erzeugnisse und deren Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung 1907/2006 (REACH)
einzuhalten und der EVUM Motors GmbH Auskunft über besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHCs) zu geben. Sollten Lastenhefte zusätzliche Inhaltsstoffe ausschließen sind diese ebenso verbindlich. Des Weiteren sind gesetzliche Regelungen mit einem angekündigten terminierten Verbot des Stoffeinsatzes sowie daraus resultierende Verbotsverordnungen und Anwendungsbeschränkungen bereits bei der Entwicklung von Bauteilen einzuhalten, auch wenn das Stoffverbot erst nach Serieneinsatz in Kraft tritt. Die EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, sind ebenso verpf lichtet uns unaufgefordert zu informieren, sofern in den von ihnen gelieferten Produkten ein SVHC-Stoff über 0,1 % enthalten ist.

15. Allgemeine Bestimmungen

  1. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Ziffern 3., 5., 6. und 12. sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge von uns nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen. 
  2. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Lieferant tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
  3. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  5. Erfüllungsort ist unser Sitz. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. Gerichtsstand ist unser Sitz oder ein anderes zuständiges Gericht.

16. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Hinsicht ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt. In diesem Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung von den Vertragspartnern durch eine gültige oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.


Stand: 02/22

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